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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

B2B-SaaS-AGB für sechs Lumen-Produkte und lumen.account — einschließlich Exit nach EU Data Act.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lumen-SaaS

1. Anbieterin, Kundenkreis und Geltungsbereich

  1. Anbieterin ist die vss software GmbH, Kleiner Burstah 12, 20457 Hamburg, Deutschland („Anbieterin“).
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“). Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen. Wer zu überwiegend privaten Zwecken handelt, darf weder den Self-Service-Checkout nutzen noch ein Angebot annehmen. Mit Abgabe seiner Bestellung bestätigt der Kunde, im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.
  3. Die AGB gelten für die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung der cloudbasierten Anwendungen lumen.hr, lumen.pmo, lumen.crm, lumen.tm, lumen.privacy und lumen.mask sowie der zentralen Zugangs- und Berechtigungskomponente lumen.account. Vertragsprodukte sind die in der Bestellübersicht und Auftragsbestätigung des Self-Service-Checkouts oder im angenommenen Angebot beziehungsweise Auftragsformular bezeichneten Produkte. Pilot-, Beta- oder Vorschaufunktionen werden nur Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder im Checkout eindeutig ausgewiesen ist.
  4. lumen.account ist, soweit im Auftrag nichts anderes geregelt ist, eine unselbständige und in der Vergütung der Vertragsprodukte enthaltene Zugangskomponente. Die Buchung eines Vertragsprodukts umfasst keine weiteren Lumen-Produkte.
  5. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn die Anbieterin ihrer Einbeziehung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.

2. Vertragsunterlagen und Rangfolge

  1. Der konkrete Vertrag besteht abhängig vom Bestellweg aus:
    • beim Self-Service-Vertragsschluss aus der vor Abgabe der Bestellung angezeigten Bestellübersicht, der Auftragsbestätigung, diesen AGB, der einbezogenen Produktbeschreibung und – soweit wirksam einbezogen – dem Auftragsverarbeitungsvertrag („AVV“);
    • beim Enterprise-Vertragsschluss aus dem angenommenen Angebot oder Auftragsformular, gegebenenfalls einer Leistungsbeschreibung und einem Service Level Agreement („SLA“), diesen AGB und – soweit wirksam einbezogen – dem AVV.
  2. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:
    1. individuelle Vereinbarung, angenommene Bestellübersicht, Angebot oder Auftragsformular,
    2. der AVV für Fragen der Auftragsverarbeitung,
    3. produktbezogene Leistungsbeschreibung und SLA,
    4. diese AGB.
  3. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung mit Versionsdatum. Die Anbieterin stellt die Vertragsunterlagen vor Vertragsschluss in einer speicher- und reproduzierbaren Form bereit. Eine spätere Änderung einer online veröffentlichten Fassung ändert bestehende Verträge nicht automatisch.
  4. Englische Fassungen oder Zusammenfassungen dienen ausschließlich als unverbindliche Verständnishilfe. Rechtlich maßgeblich ist die deutsche Fassung.

3. Angebot und Vertragsschluss

  1. Allgemeine Produktdarstellungen, Preislisten, Präsentationen, Demonstrationen und Kalkulationen auf der Website sind unverbindlich und stellen noch kein Angebot zum Vertragsschluss dar.
  2. Im Self-Service-Checkout von lumen.account wählt der Kunde Vertragsprodukte, Nutzungseinheiten, Abrechnungsart und gegebenenfalls eine Testphase. Vor Abgabe der Bestellung werden insbesondere Vertragsprodukte, Nettopreis, Abrechnungsintervall, Mindestlaufzeit, automatische Verlängerung, erster Belastungszeitpunkt und einbezogene Vertragsbedingungen angezeigt. Mit Betätigung der abschließenden Bestellschaltfläche gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab. Die Anbieterin nimmt dieses durch Auftrags- oder Zahlungsbestätigung oder durch Freischaltung der Vertragsprodukte an, je nachdem, was zuerst erfolgt. Die Freischaltung erfolgt grundsätzlich nach erfolgreicher Zahlungsbestätigung durch Stripe.
  3. Der Kunde gibt im Self-Service-Checkout seinen vollständigen Firmen- oder Rechtsträgernamen und die verlangten Rechnungsangaben an. Die handelnde Person versichert, für den Kunden vertretungs- oder bestellberechtigt zu sein und die Bestellung ausschließlich zu unternehmerischen Zwecken abzugeben. Die Anbieterin kann angemessene Nachweise verlangen und eine Bestellung vor Annahme zurückweisen.
  4. Ein Enterprise-Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein verbindliches Angebot der Anbieterin fristgerecht annimmt, beide Parteien ein Auftragsformular unterzeichnen oder die Anbieterin eine Bestellung ausdrücklich in Textform bestätigt. Das Angebot oder Auftragsformular bezeichnet insbesondere Vertragsprodukte, Leistungsumfang, Vergütung, Leistungsbeginn, Laufzeit und gegebenenfalls das SLA.
  5. Soweit der Self-Service-Checkout eine 30-tägige kostenlose Testphase mit anschließender Zahlung ausweist, kommt der Vertrag bereits mit Annahme der Bestellung zustande; die Entgeltpflicht beginnt jedoch erst nach Ablauf der Testphase. Der Kunde kann die Umwandlung bis zum Ende der Testphase über die Self-Service-Funktion oder per E-Mail an kontakt@vss-software.de verhindern. Erfolgt keine rechtzeitige Kündigung, beginnt nach der Testphase die zwölfmonatige entgeltliche Mindestlaufzeit und das vereinbarte Zahlungsmittel wird automatisch belastet.
  6. Eine unverbindliche Demonstration, ein ausdrücklich nicht automatisch verlängerter Testzugang, die bloße Einrichtung von lumen.account oder eine technische Vorbereitung begründen keinen entgeltlichen Vertrag.

4. Leistung und Bereitstellung

  1. Die Anbieterin stellt die gebuchten Vertragsprodukte während der Vertragslaufzeit über das Internet zur Nutzung bereit. Der konkrete Funktionsumfang, vereinbarte Nutzungseinheiten, technische Voraussetzungen, Speicher- oder Benutzergrenzen und gegebenenfalls enthaltene Supportleistungen ergeben sich aus dem Auftrag und der einbezogenen Leistungsbeschreibung.
  2. Der Kunde erhält für die Vertragsdauer ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, die Vertragsprodukte im vereinbarten Umfang für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen. Die Nutzung durch verbundene Unternehmen, externe Dienstleister oder sonstige Dritte ist nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang zulässig. Beschäftigte und sonstige berechtigte Nutzer des Kunden gelten nicht als Dritte.
  3. Die Anbieterin darf die Vertragsprodukte weiterentwickeln und technisch anpassen, insbesondere zur Verbesserung von Sicherheit, Leistung, Benutzerfreundlichkeit oder Rechtskonformität. Vereinbarte Kernfunktionen dürfen nicht so eingeschränkt werden, dass der Vertragszweck wesentlich beeinträchtigt wird. Eine für den Kunden nachteilige wesentliche Änderung kündigt die Anbieterin grundsätzlich mindestens sechs Wochen vorher an. Der Kunde kann das betroffene Vertragsprodukt innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ankündigung zum Änderungszeitpunkt kündigen, wenn die Änderung für ihn nicht zumutbar ist. Zwingende Sicherheits- oder Rechtsänderungen können mit kürzerer Frist erfolgen; die Anbieterin informiert dann unverzüglich über Grund und Auswirkungen.
  4. Für ausdrücklich als Beta, Pilot, Preview oder Vorschau bezeichnete Funktionen können eingeschränkte Verfügbarkeit und ein geänderter Funktionsumfang gelten. Solche Funktionen dürfen nicht für produktive oder rechtlich zwingende Prozesse eingesetzt werden, sofern im Auftrag nichts anderes vereinbart ist.
  5. Automatisierte Vorschläge, Klassifizierungen, Auswertungen oder KI-gestützte Ergebnisse sind vom Kunden fachlich zu prüfen. Sie ersetzen keine Rechts-, Steuer-, Personal- oder sonstige Fachberatung. Die alleinige Entscheidung über die Verwendung eines Ergebnisses verbleibt beim Kunden.

5. Verfügbarkeit, Wartung und Support

  1. Verbindliche Verfügbarkeiten, Messmethoden, Wartungsfenster, Supportzeiten und Reaktions- oder Wiederherstellungsziele gelten nur, wenn sie im Auftrag oder SLA ausdrücklich vereinbart sind.
  2. Ohne gesondertes SLA stellt die Anbieterin die Vertragsprodukte mit der bei vergleichbaren SaaS-Diensten üblichen Sorgfalt bereit. Eine ununterbrochene oder fehlerfreie Verfügbarkeit wird nicht geschuldet. Die Anbieterin darf erforderliche Wartungsarbeiten durchführen und wird planbare, voraussichtlich erhebliche Einschränkungen nach Möglichkeit vorab ankündigen.
  3. Bei der Berechnung einer vereinbarten Verfügbarkeit bleiben Ausfälle außer Betracht, die insbesondere auf
    • Systemen, Netzen oder Zugangsdaten im Verantwortungsbereich des Kunden,
    • nicht vereinbarten Drittintegrationen,
    • ordnungsgemäß angekündigten Wartungen,
    • notwendigen Notfall- oder Sicherheitsmaßnahmen oder
    • Ereignissen außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs der Anbieterin beruhen, soweit das jeweilige SLA nichts Abweichendes bestimmt.
  4. Der Kunde meldet Störungen mit einer nachvollziehbaren Beschreibung und unterstützt die Anbieterin in angemessenem Umfang bei der Fehleranalyse.

6. Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde stellt die für Einrichtung und Betrieb erforderlichen Informationen, Ansprechpartner, Systeme und Mitwirkungshandlungen rechtzeitig bereit.
  2. Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit, Richtigkeit und Qualität der von ihm oder seinen Nutzern verarbeiteten Inhalte sowie für die erforderlichen Rechtsgrundlagen, Informationen und Einwilligungen verantwortlich. Er darf insbesondere keine rechtswidrigen, schädlichen oder die Rechte Dritter verletzenden Inhalte verarbeiten.
  3. Der Kunde verwaltet Nutzerkonten und Berechtigungen nach dem Erforderlichkeitsprinzip, schützt Zugangsdaten vor unbefugtem Zugriff, nutzt angebotene Mehrfaktor-Authentisierung risikogerecht und informiert die Anbieterin unverzüglich über vermutete Kompromittierungen.
  4. Untersagt sind insbesondere:
    • das Umgehen von Nutzungs-, Sicherheits- oder Zugriffsbeschränkungen,
    • die Störung oder Überlastung der Systeme,
    • unautorisierte Sicherheitsprüfungen,
    • Reverse Engineering, soweit nicht zwingendes Recht dies erlaubt,
    • die Nutzung zur Entwicklung eines unmittelbar konkurrierenden Dienstes unter unzulässiger Verwertung geschützter Bestandteile.
  5. Der Kunde prüft Exporte und sonstige für seine Geschäftsfortführung erforderliche Daten in angemessenen Abständen. Gesetzliche oder ausdrücklich übernommene Sicherungs- und Wiederherstellungspflichten der Anbieterin bleiben unberührt.

7. Kundendaten, Rechte und Vertraulichkeit

  1. „Kundendaten“ sind alle Daten und Inhalte, die der Kunde oder seine Nutzer in die Vertragsprodukte eingeben, hochladen, erzeugen oder durch Schnittstellen einspielen.
  2. Der Kunde behält sämtliche Rechte an seinen Kundendaten. Er räumt der Anbieterin für die Vertragsdauer die Rechte ein, die erforderlich sind, um den Vertrag zu erfüllen, die Daten zu sichern, technische Fehler zu beheben und dokumentierte Weisungen auszuführen.
  3. Die Anbieterin verwendet Kundendaten nicht für eigene Werbezwecke und nicht zum Training allgemein nutzbarer KI-Modelle.
  4. Jede Partei behandelt nicht offenkundige geschäftliche, technische und organisatorische Informationen der anderen Partei vertraulich, verwendet sie nur für den Vertragszweck und macht sie nur Personen zugänglich, die sie hierfür benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt; die betroffene Partei wird, soweit zulässig, vorab informiert.
  5. Rechte an Software, Dokumentation, Marken, Layouts, Datenmodellen und sonstigen Bestandteilen der Vertragsprodukte verbleiben bei der Anbieterin oder ihren Lizenzgebern. Gesetzlich zulässige Rechte des Kunden bleiben unberührt.

8. Datenschutz und Informationssicherheit

  1. Verarbeitet die Anbieterin personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, gilt der AVV gemäß Art. 28 DSGVO, sofern er vor Vertragsschluss in speicherbarer Form wirksam einbezogen, im Angebot oder Auftragsformular beigefügt oder von den Parteien anderweitig in Textform vereinbart wurde. Die bloße Veröffentlichung des AVV begründet noch keine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
  2. Der Kunde bleibt für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die Wahrung der Betroffenenrechte und die Erteilung zulässiger Weisungen verantwortlich. Die Anbieterin trifft die im wirksam vereinbarten AVV und der jeweiligen produktspezifischen TOM-Ergänzung beschriebenen risikogerechten technischen und organisatorischen Maßnahmen.
  3. Eigene Verarbeitungen der Anbieterin, insbesondere für Vertrags-, Abrechnungs-, Account- und Sicherheitsverwaltung, richten sich nach der Datenschutzerklärung.

9. Anbieterwechsel, Datenportabilität und Exit

  1. Soweit ein Vertragsprodukt ein Datenverarbeitungsdienst im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2854 („Data Act“) ist, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. Zwingende Rechte des Kunden bleiben unberührt.

  2. Der Kunde kann jederzeit für eines oder mehrere Vertragsprodukte verlangen,

    • zu einem anderen Anbieter zu wechseln,
    • seine exportierbaren Daten und digitalen Assets in eine eigene ICT-Infrastruktur zu übertragen oder
    • diese nach Ablauf des Abrufzeitraums vollständig löschen zu lassen.
  3. Der Kunde kündigt den Wechsel mindestens in Textform unter Bezeichnung der betroffenen Vertragsprodukte und der gewünschten Option an. Die Frist für die Einleitung des Wechselprozesses beträgt 30 Kalendertage und überschreitet in keinem Fall die gesetzliche Höchstfrist von zwei Monaten. Kürzere gesetzliche oder vertragliche Beendigungsfristen bleiben unberührt.

  4. Nach Ablauf der Ankündigungsfrist beträgt die reguläre Übergangszeit höchstens 30 Kalendertage. Währenddessen unterstützt die Anbieterin den Kunden und von ihm autorisierte Dritte in angemessenem Umfang, unterstützt die Exit-Strategie des Kunden und stellt die hierfür relevanten Informationen bereit, führt die vereinbarten Dienste mit der gebotenen Sorgfalt fort, informiert über bekannte Kontinuitätsrisiken und gewährleistet ein angemessen hohes Sicherheitsniveau für Übertragung und Abruf.

  5. Ist der Wechsel innerhalb von 30 Kalendertagen technisch nicht möglich, informiert die Anbieterin den Kunden innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Eingang des Wechselverlangens, begründet die technische Unmöglichkeit und nennt eine alternative Übergangszeit von höchstens sieben Monaten. Der Kunde kann die Übergangszeit einmal um einen für seine Zwecke angemessenen Zeitraum verlängern.

  6. Als exportierbar gelten die vom Kunden eingebrachten sowie die durch seine Nutzung unmittelbar oder mittelbar erzeugten oder mit erzeugten Ein- und Ausgabedaten einschließlich der entsprechenden Metadaten, soweit keine nach Absatz 8 zulässige Ausnahme greift. Die Anbieterin stellt strukturierte Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format bereit und hochgeladene Dateien grundsätzlich im vorhandenen Originalformat. Sie stellt die für den Wechsel erforderlichen offenen Schnittstellen unentgeltlich und diskriminierungsfrei bereit und dokumentiert sie.

  7. Die nachfolgende Aufstellung bezeichnet die abschließenden allgemeinen Kategorien und Standardformate. Exportiert werden jeweils nur die Daten des Kunden aus den gebuchten Vertragsprodukten:

    • lumen.account: Organisations-, Nutzer-, Rollen-, Berechtigungs-, Authentisierungs-, Audit- und Konfigurationsdaten, soweit keine Geheimnisse betroffen sind; CSV und/oder JSON.
    • lumen.hr: Beschäftigtenstamm-, Arbeitszeit-, Abwesenheits-, Dokument-, Lohnvorbereitungs-, Historien-, Audit- und Konfigurationsdaten; CSV und/oder JSON, Dokumente im Originalformat, Berichte zusätzlich als PDF.
    • lumen.pmo: Projekt-, Aufgaben-, Meilenstein-, Ressourcen-, Rollen-, Zeit-, Budget-, Risiko-, KPI-, Dokument-, Historien-, Audit- und Konfigurationsdaten; CSV und/oder JSON, Dokumente im Originalformat, Berichte zusätzlich als PDF.
    • lumen.crm: Kontakt-, Lead-, Unternehmens-, Aktivitäts-, Kommunikations-, Deal-, Pipeline-, Aufgaben-, Termin-, Dokument-, Historien-, Audit- und Konfigurationsdaten; CSV und/oder JSON, Dokumente im Originalformat, Berichte zusätzlich als PDF.
    • lumen.tm: Vertrags-, Leistungs-, Zeit-, Ansprechpartner-, Rechnungs-, Archiv-, Dokument-, Historien-, Audit- und Konfigurationsdaten; CSV und/oder JSON, Dokumente im Originalformat, Berichte zusätzlich als PDF.
    • lumen.privacy: Verarbeitungsverzeichnis-, AVV-, TOM-, DSFA-, Betroffenenanfrage-, Vorfall-, Nachweis-, Schulungs-, Dokument-, Historien-, Audit- und Konfigurationsdaten; CSV und/oder JSON, Dokumente im Originalformat, Berichte zusätzlich als PDF.
    • lumen.mask: Eingabedokumente, soweit nach der gewählten Löschoption noch vorhanden, Schwärzungsergebnisse, Freigaben, Hashes, Audit- und Konfigurationsdaten; JSON, Dokumente und Ergebnisse im vorhandenen Original- oder Ausgabeformat, Berichte zusätzlich als PDF.
  8. Von der Portierung ausgeschlossen sind abschließend:

    • Passwörter, Passwort-Hashes, MFA-Geheimnisse, aktive Sitzungs- und Zugriffstoken, private Schlüssel und andere Authentisierungs- oder Verschlüsselungsgeheimnisse,
    • Daten anderer Kunden oder Dritter, auf die der Kunde kein Zugriffsrecht hat,
    • Sicherungskopien und rein technische Deduplizierungs- oder Speicherverwaltungsdaten,
    • ausschließlich interne Infrastruktur-, Kapazitäts- und Zustandsmetriken, interne Debug-Protokolle, nicht kundenbezogene Missbrauchs- und Risikobewertungen sowie interne Schwachstellenbefunde,
    • Quell- und Objektcode, Modellgewichte, interne Regelwerke und sonstige Daten, die ausschließlich der internen Funktionsweise dienen und deren Offenlegung Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse der Anbieterin oder Dritter verletzen würde.

    Die Ausnahme wird eng ausgelegt und darf den Wechsel nicht verhindern oder unangemessen verzögern. Kundenbezogene Ein- und Ausgabedaten oder für ihre Nutzung erforderliche Metadaten werden nicht allein deshalb ausgenommen, weil sie zugleich Sicherheits- oder Betriebszwecken dienen.

  9. Der Export wird nach Authentisierung über eine im Vertragsprodukt verfügbare Exportfunktion oder als gesichert bereitgestelltes Exportpaket durchgeführt. Das Paket enthält ein maschinenlesbares Verzeichnis der enthaltenen Dateien und Datenstrukturen. Vorhandene API-Dokumentationen und offene Schnittstellen werden über den Produktzugang oder mit den Vertragsunterlagen bereitgestellt. Technische Beschränkungen bestehen darin, dass bereits nach Weisung gelöschte oder nach der gewählten Produktkonfiguration nicht mehr gespeicherte Daten nicht rekonstruiert werden, PDF-Berichte nicht notwendig in ein Zielsystem importierbar sind und die Kompatibilität des Zielsystems außerhalb des Einflussbereichs der Anbieterin liegt. Die Anbieterin aktualisiert die vor Vertragsschluss zugänglichen Angaben zu Datenstrukturen, Formaten, Standards, Schnittstellen und bekannten Beschränkungen auf dieser Seite.

  10. Nach Ende der Übergangszeit bleiben die exportierbaren Daten mindestens 30 Kalendertage zum Abruf verfügbar. Nach Ablauf dieses Zeitraums oder eines später vereinbarten Termins löscht die Anbieterin sämtliche exportierbaren Daten und digitalen Assets einschließlich vorhandener Kopien vollständig, sofern der Wechsel erfolgreich abgeschlossen wurde oder der Kunde die Löschung gewählt hat. Gesetzlich aufzubewahrende Daten werden gesperrt, ausschließlich zum Aufbewahrungszweck verarbeitet und nach Ablauf der Pflicht gelöscht.

  11. Die Anbieterin erhebt keine gesonderten Wechsel- oder Egressentgelte für die gesetzlich erforderliche Unterstützung, den Standardexport und die hierfür erforderlichen Schnittstellen. Zusätzlich beauftragte Beratungs-, Transformations- oder Implementierungsleistungen, die über die gesetzlichen Wechselpflichten hinausgehen und für den Wechsel nicht erforderlich sind, werden nur nach vorheriger ausdrücklicher Beauftragung vergütet.

  12. Der Vertrag über das betroffene Vertragsprodukt gilt nach Ablauf der Ankündigungsfrist und erfolgreichem Abschluss des Wechsels als beendet. Wählt der Kunde statt eines Wechsels die Löschung, endet der Vertrag nach Ablauf der Ankündigungsfrist. Die Anbieterin bestätigt dem Kunden die Beendigung und ihren Zeitpunkt unverzüglich in Textform. Bis zum Beendigungszeitpunkt fallen die regulären Leistungsentgelte an. Ein zusätzliches Entgelt für eine Beendigung vor Ablauf einer festen Laufzeit fällt nur an, wenn es vor Vertragsschluss im Auftrag transparent beziffert oder anhand einer klaren Formel bestimmbar vereinbart wurde; zwingende Rechte des Kunden bleiben unberührt.

  13. Die aktuellen Informationen nach Art. 28 Data Act zu den für die einzelnen Vertragsprodukte maßgeblichen Infrastruktur-Rechtsordnungen und Schutzmaßnahmen sind dauerhaft unter https://lumen-cloud.de/de/rechtliches/agb abrufbar. Die Kernsysteme und Kernspeicher aller Lumen-Vertragsprodukte unterliegen deutscher und unionsrechtlicher Jurisdiktion und werden nach dem derzeitigen Betriebskonzept in deutschen Rechenzentren betrieben. Der optionale E-Mail-Dienst Postmark und dessen mögliche Drittlandzugriffe sind im AVV ausgewiesen. Zum Schutz in der Union gespeicherter nicht personenbezogener Daten vor unionsrechtswidrigen ausländischen Behördenzugriffen setzt die Anbieterin insbesondere logische Mandantentrennung, rollenbasierte Zugriffe, vertragliche Vertraulichkeits- und Zugriffsbeschränkungen und die rechtliche Prüfung von Herausgabeverlangen ein. Daten werden nur aufgrund einer bindenden, nach Unions- und anwendbarem Mitgliedstaatenrecht wirksamen Verpflichtung herausgegeben; soweit rechtlich zulässig, wird der Kunde vorab informiert.

10. Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Die Vergütung und Nutzungseinheiten ergeben sich beim Self-Service-Vertrag aus der vor Abgabe der Bestellung angezeigten Bestellübersicht und beim Enterprise-Vertrag aus dem angenommenen Angebot oder Auftragsformular. Öffentliche Preisangaben sind bis zur konkreten Bestellung unverbindlich. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
  2. Im Self-Service kann der Kunde zwischen monatlicher und jährlicher Abrechnung wählen. Das Abrechnungsintervall ändert die zwölfmonatige Vertragslaufzeit nicht. Die Entgelte sind jeweils zu Beginn des Abrechnungszeitraums fällig und werden über das im Checkout hinterlegte Zahlungsmittel durch Stripe eingezogen.
  3. Bei Enterprise-Abrechnung per Rechnung sind Rechnungen, soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug fällig.
  4. Rabatte gelten nur, soweit sie in der Bestellübersicht oder im Angebot ausdrücklich ausgewiesen sind:
    • Bei jährlicher Vorauszahlung beträgt der Jahresrabatt 10 % gegenüber der entsprechenden monatlichen Abrechnung.
    • Ein von der Anbieterin gewährter Pilotkundenrabatt beträgt 40 % und gilt ausschließlich für die ersten zwölf entgeltlichen Vertragsmonate. Über die Teilnahme am Pilotprogramm entscheidet die Anbieterin.
    • Ein Bundlerabatt beträgt 20 % ab dem zweiten gleichzeitig gebuchten Vertragsprodukt; sein konkreter Anwendungsumfang wird in der Bestellübersicht oder im Angebot ausgewiesen.
    • Pilotkunden- und Bundlerabatt sind nicht miteinander kombinierbar. Der Jahresrabatt kann mit dem jeweils anwendbaren Pilotkunden- oder Bundlerabatt kombiniert werden.
  5. Nutzungsabhängige Entgelte werden anhand der vereinbarten Messgröße abgerechnet. Der Kunde prüft abrechnungsrelevante Angaben und teilt begründete Einwendungen unverzüglich mit.
  6. Im Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
  7. Preisänderungen auf der Website gelten nur für künftige Bestellungen. Während einer festen Vertragslaufzeit und für eine automatische Verlängerung bleibt der vereinbarte Preis unverändert, sofern die Parteien nicht einen transparenten Anpassungsmechanismus oder eine Änderung ausdrücklich vereinbaren.
  8. Der Kunde kann mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder in einem engen Gegenseitigkeitsverhältnis zur Forderung der Anbieterin stehenden Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.

11. Laufzeit, Kündigung und Sperrung

  1. Self-Service-Verträge haben eine entgeltliche Mindestlaufzeit von zwölf Monaten. Bei einer vorgeschalteten kostenlosen Testphase beginnt diese Mindestlaufzeit mit Ablauf der Testphase, andernfalls mit der Freischaltung. Monatliche oder jährliche Abrechnung beeinflusst die Vertragslaufzeit nicht.
  2. Der Self-Service-Vertrag verlängert sich jeweils automatisch um weitere zwölf Monate, wenn er nicht vor Ablauf der laufenden Vertragsperiode gekündigt wird. Der Kunde kann jederzeit kündigen; die Kündigung wirkt zum Ende der laufenden zwölfmonatigen Vertragsperiode. Eine gesonderte Kündigungsfrist besteht nicht.
  3. Für Enterprise-Verträge gelten die im Angebot oder Auftragsformular bezeichneten Laufzeiten. Fehlt dort eine abweichende Regelung, gelten ebenfalls zwölf Monate Mindestlaufzeit und eine automatische Verlängerung um jeweils zwölf Monate mit Kündigungsmöglichkeit bis zum Ende der laufenden Vertragsperiode.
  4. Kündigungen können über die hierfür angebotene Self-Service-Funktion oder in Textform, insbesondere per E-Mail an kontakt@vss-software.de, erklärt werden.
  5. Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Soweit der wichtige Grund behebbar ist, ist grundsätzlich zuvor eine angemessene Abhilfefrist zu setzen. Ein wichtiger Grund für die Anbieterin kann insbesondere vorliegen, wenn der Kunde trotz Mahnung mit einem erheblichen Betrag in Verzug ist, die Systeme erheblich gefährdet, die Vertragsprodukte fortgesetzt rechtswidrig nutzt oder wesentliche Sicherheits- oder Mitwirkungspflichten schwerwiegend verletzt.
  6. Die Anbieterin darf den Zugang nur sperren, soweit und solange dies zur Abwehr einer konkreten Sicherheitsgefahr, zur Unterbindung einer rechtswidrigen Nutzung oder nach erfolgloser angemessener Zahlungs- oder Abhilfefrist erforderlich ist. Die Sperrung wird, außer bei Gefahr im Verzug, vorher angekündigt und auf den notwendigen Umfang beschränkt.
  7. Die Beendigung eines einzelnen Vertragsprodukts lässt andere Vertragsprodukte unberührt. Erforderliche gemeinsame Account-Daten werden für die fortbestehenden Produkte weitergeführt; die dem beendeten Produkt zugeordneten Daten werden exportiert und gelöscht. lumen.account endet, wenn kein Vertragsprodukt und kein gesetzlicher Aufbewahrungszweck mehr besteht.

12. Mängelrechte

  1. Die Anbieterin behebt reproduzierbare Mängel innerhalb angemessener Frist. Der Kunde beschreibt den Mangel nachvollziehbar und stellt die zur Analyse erforderlichen Informationen zur Verfügung.
  2. Gesetzliche Mängelrechte bleiben bestehen, soweit im Auftrag oder SLA keine zulässige speziellere Regelung getroffen wurde. Eine Selbstbeseitigung durch Eingriffe in den Dienst ist ohne Zustimmung der Anbieterin ausgeschlossen, soweit kein zwingendes Recht entgegensteht.
  3. Mängelrechte bestehen nicht, soweit eine Störung vom Kunden, von nicht freigegebenen Änderungen oder Integrationen oder von einer Nutzung entgegen Dokumentation und Vertrag verursacht wurde und die Anbieterin die Ursache nicht zu vertreten hat.

13. Haftung

  1. Die Anbieterin haftet unbeschränkt:
    • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
    • bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
    • bei Arglist,
    • aus ausdrücklich übernommenen Garantien,
    • nach dem Produkthaftungsgesetz und
    • soweit eine Beschränkung nach sonstigem zwingendem Recht unzulässig ist.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Anbieterin nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  3. Ein Mitverschulden des Kunden wird nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.
  4. Die Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der Organe, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen der Anbieterin. Rechte betroffener Personen oder sonstiger Dritter, insbesondere nach Art. 82 DSGVO, werden nicht beschränkt.

14. Höhere Gewalt

Keine Partei haftet für eine Verzögerung oder Nichterfüllung, soweit sie auf einem trotz angemessener Vorsorge nicht beherrschbaren Ereignis beruht, insbesondere Naturereignissen, Krieg, Arbeitskampf, behördlichen Maßnahmen, erheblichen überregionalen Netzstörungen oder Cyberangriffen von außergewöhnlichem Ausmaß. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich, mindert die Auswirkungen und nimmt die Leistung so bald wie zumutbar wieder auf. Zahlungsansprüche für bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen bleiben unberührt.

15. Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.
  3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht eine strengere gesetzliche Form vorgeschrieben ist. Individuelle Abreden bleiben von dieser Klausel unberührt.
  4. Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Version 1.0 – Stand: 24. Juli 2026